Anzeige des Informationsbeauftragten Entgegennahme

    Informationsbeauftragte für Pharmazeutische Unternehmer anzeigen

    Wenn Sie ein Pharmazeutischer Unternehmer sind, der Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie Pharmazeutischer Unternehmer sind, der Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Behörde eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

    Im Gesetz ist geregelt, das der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder ein Informationsbeauftragter mit entsprechender Sachkunde und Zuverlässigkeit anzuzeigen ist.

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen ist die Arzneimittelüberwachung durch die zentralen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg sichergestellt nach der ZustVO NPOG

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig

    Kontakt

    Fax: +49 531 35476-333

    Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Arbeitszeugnisse (Kopie)

    Ausbildungsnachweis  (Kopie)

    Lebenslauf

    Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde  

    Verpflichtungserklärung

    Voraussetzungen

    Die oder der Informationsbeauftrage müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.  

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:

    Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen.

    Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

    Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.

    Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die Behörde für zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.

    Der Antrag kann bestätigt oder abgelehnt werden.

    Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.

    Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet.

    Fristen

    Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

    Kosten

    Bemerkungen

    Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 04.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Informationsbeauftragte, AMG, Informationsbeauftragter, Pharmazeutischer Unternehmer, Arzneimittelgesetz, Arzneimittelhersteller

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English