Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Durchführung

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Geldforderung

    Wie Sie eine Geldforderung vollstrecken

    Beschreibung

    Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in mit der Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen.

    Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:

    Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung,

    Pfändung körperlicher Sachen und Versteigerung dieser Sachen,

    Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung),

    Ermittlung des/der Schuldners/in,

    Ermittlung bestimmter Auskünfte über den/die Schuldner/in (z.B. die Ermittlung von Konten oder die Ermittlung des Arbeitgebers)

    zuständige Stelle

    Gerichtsvollzieher führen die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch und nehmen Zustellungen vor.

    Eine Übersicht über die zuständigen Gerichtsvollzieher ist der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts zu entnehmen.

    Es ist zweckmäßig, die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig ist, zu richten. Diese leitet den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

    Durch die Antragstellung an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge können Sie Verzögerungen wegen einer eventuellen Verhinderung des Gerichtsvollziehers vermeiden.

    erforderliche Unterlagen

    Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in

    In dem [A1]   Formular können Sie mittels Ankreuzen bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.

    Sie können den Vollstreckungsauftrag auch über des Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen (unter "Weiterführende Informationen").

    Vollstreckungstitel (Original)

    z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden

    Wurde der Vollstreckungstitel noch nicht zugestellt, kreuzen Sie im Auftrag die Zustellung zusätzlich an.

    Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen.

    Haben Sie einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren, mit dem Sie nicht mehr als 5.000,00 Euro vollstrecken möchten, so können Sie diese Vollstreckung auch auf einem sicheren elektronischen Weg beantragen und müssen diesen Vollstreckungsbescheid nur eingescannt beifügen.

    Vollstreckungsklausel (Original)

    Forderungsaufstellung

    Sind Ihnen weitere Kosten, z.B. bisherige Vollstreckungskosten, entstanden oder Zahlungen geleistet worden, dann geben Sie das bitte in einer Forderungsaufstellung an.

    Nachweise

    Die in der Forderungsaufstellung benannten Kosten müssen Sie durch beizufügende Belege nachweisen.

    Versicherung über das Bestehen der Forderung

    Soweit Sie den Vollstreckungsauftrag elektronisch über des EGVP des Gerichts einreichen, haben Sie zu versichern, dass Ihnen eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in der beantragten Höhe auch noch besteht.

    BMJ - Formulare für die Zwangsvollstreckung

    Amtliche Formulare, Ausfüllhilfen und Hinweisblätter | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)

    Voraussetzungen

    Vollstreckungstitel

    Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. 

    Vollstreckungsklausel

    Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

    Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.

    Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

    Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in

    Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner / der Schuldnerin vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

    Das stimmt zwar, versteht aber niemand – wer stellt hier wem zu? Auf die Zustellung wird unten eingegangen.

    Vollstreckungstitel

    Sie müssen als Gläubiger/in einen Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) haben. Das sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden. [A1]  

    Vollstreckungsklausel

    Sie müssen als Gläubiger/in eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." [A2]  

    Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.

    Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

    Zustellung des Vollstreckungstitels an den/die Schuldner/in

    Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner / der Schuldnerin vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.

    Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.

    Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln, z.B. notariellen Urkunden, in denen sich der/die Schuldner/in der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z.B. durch die entsprechende Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in im Vollstreckungsauftrag.

    Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

    Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden.

    Soweit sich aus dem Urteil weitere besondere Voraussetzungen ergeben (Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Vollstreckung), wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie diesbezüglich aufklären.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung - Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren? | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)

    Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es verschiedene Rechtsbehelfe, mit denen man sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren kann.

    Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens fallen gegebenenfalls Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Können die Kosten nicht aufgebracht werden, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

    Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Rechtsbehelfe gegeben:

    Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der Rechtsbehelf bei Einwendungen gegen formelle Mängel der Zwangsvollstreckung, wenn also Verfahrensfehler vorliegen und vollstreckungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden.

    Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Ein Rechtsanwalt muss nicht beauftragt werden.

    Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) kann der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Der Schuldner kann beispielsweise einwenden, er habe die Forderung bereits beglichen, die Forderung sei verjährt, gestundet, erlassen oder durch Aufrechnung erloschen.

    Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) steht Personen offen, die ein eigenes Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. So kann zum Beispiel eingewendet werden, dass der beim Schuldner gepfändete Gegenstand an ihn nur verliehen wurde.

    Verfahrensablauf

    Die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur durch das zuständige Gericht erteilt werden. Hierzu versieht das Gericht auf Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers eine Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung wird diese durch das Gericht auf dem Postweg an die Gläubigerin/den Gläubiger oder deren Vertreterin/dessen Vertreter übersandt.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags.

    Kosten

    25,00 bis 200,00 Euro: Gebühren pro Auftrag je nach Fall

    Es können Auslagen für z.B. Zustellungen, Zeugen, Auskunftsauslagen, Schlosser, Einlagerungen dazukommen.

    Für das Verfahren können Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen (unter "Weiterführende Informationen").      

    Für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger grundsätzlich bei dem Vollstreckungsgericht einen Vorschuss in Höhe von 22,00 EUR zu entrichten, der bei Antragseingang fällig ist.

    Für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der Vorpfändung fallen Gerichtsvollzieherkosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher an.

    Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Drittschuldner entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitwertes.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 28.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 28.06.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 28.06.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Auszahlung des Kontoguthabens pfänden, Rückzahlung der Mietkaution pfänden, pfändbare Ansprüche, Lohn oder Gehalt pfänden, Mietzahlung pfänden, Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, Nebenkostenvorauszahlungen pfänden, pfänden, vollstrecken, Forderungspfändung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)