Abwasserabgabe Verrechnung
    99129029239000

    Abwasserabgabe reduzieren

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden.

    Beschreibung

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben beispielsweise Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.

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    zuständige Stelle

    Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ist die Wasserbehörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat.

    Zuständigkeit

    Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ist die Wasserbehörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat.

    Ansprechpartner

    Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sportplatz 23
    26506 Norden

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2010
    Technisch geändert am 24.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    • Abwasserabgabe Verrechnung
    • betroffen sind beispielsweise Investitionen:
      • der Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
      • der Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
      • des Anschlusses einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
      • des Anschlusses von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage
    • Vorraussetzungen müssen erfüllt werden
    • landesspezifische Zuständigkeit

    Voraussetzungen

    Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

    Siehe § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann die Klage erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben beispielsweise Investitionen für:

    • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen oder
    • die Errichtung/Erweiterung von Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser dienen oder
    • den Anschluss einer Abwasserbehandlungsanlage an eine andere oder
    • den Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage

    getätigt?

    Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

    Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen

    Kosten

    Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    nicht angegeben

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Version

    Technisch erstellt am 24.05.2024
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Verrechnung Abwasserabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024