• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ führen und in dem Beruf arbeiten.

zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, team4sl3@ls.niedersachsen.de

Zuständigkeit

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, team4sl3@ls.niedersachsen.de

Ansprechpartner

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

Adresse

Hausanschrift

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

Kontakt

Version

Technisch erstellt am 13.09.2007

Technisch geändert am 16.05.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, zur Bestätigung, dass die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurde oder des Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit; Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate, erfolgen
  • ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 14.05.2024

Version

Technisch erstellt am 16.05.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Kinderkrankenschwester, Pfleger, Krankenschwester, Pflegerin, Gesundheitspfleger, Kinderkrankenpflegerin, Kinderkrankenpfleger, Gesundheitspflegerin, Krankenpfleger

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024