Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern/jungen Erwachsenen beantragen bei Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Wenn Sie oder Ihr Kind Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe und Verpflegung in Schulen.

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Asylbewerberleistungen zählen zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Zuständigkeit

    An das örtlich zuständige Sozialamt

    Ansprechpartner

    Für Wohnste wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten Asylbewerberleistungen,
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Asylbewerberleistungen bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an die Ausländerbehörde.

    Fristen

    Sie können die Leistungen erhalten, wenn die Behörde Ihren Bedarf nach Hilfe erkennt.

    Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach Ihrem Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 29.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hort, Nachhilfe, Bildungs- und Teilhabepaket, Klassenfahrt, Sportverein, Schülerbeförderung, Mittagessen, Schulbedarf, Ausflug, Fahrtkosten, Schulausflug, Asylberechtigt, Teilhabe, Asylbewerberleistungen, Schulausstattung, Mittagsverpflegung, Ausflüge, Schulbeginn, Bildung, Bildungspaket, Teilhabepaket, Lernförderung, Schülermonatskarte, Bildungsförderung, Kitafahrt, Musikunterricht, Vereinsbeitrag, Mahlzeit, Musikschule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English