Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen
Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Niedersachsen den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen oder Zweckverbänden übertragen lassen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einer staatlichen Untersuchungseinrichtung (Lebensmittel- und Veterinärinstitut des LAVES) oder der Pathologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
zuständige Stelle
Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen
Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
Zuständigkeit
Veterinärämter der Landkreise, kreisfreien Städten und der Region Hannover
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An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
Ansprechpartner
39.11 - Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kaczmarek
Frau Werner
erforderliche Unterlagen
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- Equidenpass im Original
- tierärztliche Bescheinigung
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- tierärztliche Bescheinigung
Formulare
Equidenpass im Original
tierärztliche Bescheinigung
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- Equidenpass im Original
- tierärztliche Bescheinigung
- Equidenpass im Original
- tierärztliche Bescheinigung
Voraussetzungen
Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
Vorliegen eines Equidenpasses
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle (Veterinäramt) ein. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.
Kosten
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Die Gebühren werden nach dem Kostentarif IV.1.7 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) berechnet. Die Höhe wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 25 Euro und 250 Euro.
Die Gebühren werden nach dem Kostentarif IV.1.7 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) berechnet. Die Höhe wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 25 Euro und 250 Euro.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Stichwörter
Beseitigungspflicht, Equiden, Verbrennung, Tierkörperbeseitigung, Abholung und Kremierung, Tierische Nebenprodukte, Verbrennungsanlage
Metainformation
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