Ausnahme von der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten Ausnahmegenehmigung

    Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt in Niedersachsen den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover. Sie haben die Beseitigungspflicht auf private Unternehmen oder Zweckverbänden übertragen lassen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter/ Tierhalterin diesen Unternehmen zu überlassen.

    Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einer staatlichen Untersuchungseinrichtung (Lebensmittel- und Veterinärinstitut des LAVES) oder der Pathologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

    Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

    Die Zuständige Stelle ist der Landkreis Helmstedt, Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

    Zuständigkeit

    Veterinärämter der Landkreise, kreisfreien Städten und der Region Hannover

    Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

    An den Geschäftsbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

    Ansprechpartner

    39.11 - Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Charlotte-von-Veltheim-Weg 5

    38350 Helmstedt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 02.07.2024

    Technisch geändert am 11.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    • Equidenpass im Original
    • tierärztliche Bescheinigung
    • Equidenpass im Original
    • tierärztliche Bescheinigung

    Formulare

    Equidenpass im Original

    tierärztliche Bescheinigung

    Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    • Equidenpass im Original
    • tierärztliche Bescheinigung
    • Equidenpass im Original
    • tierärztliche Bescheinigung

    Voraussetzungen

    Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.

    Vorliegen eines Equidenpasses

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle (Veterinäramt) ein. Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    Bitte beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach dem Tod des Equiden.

    Kosten

    Hinweise für Helmstedt: Die Ausnahmegenehmigung für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten beantragen

    Die Gebühren werden nach dem Kostentarif IV.1.7 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) berechnet. Die Höhe wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 25 Euro und 250 Euro. 

    Die Gebühren werden nach dem Kostentarif IV.1.7 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) berechnet. Die Höhe wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet und beträgt zwischen 25 Euro und 250 Euro.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Version

    Technisch erstellt am 02.05.2024

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Stichwörter

    Beseitigungspflicht, Equiden, Verbrennung, Tierkörperbeseitigung, Abholung und Kremierung, Tierische Nebenprodukte, Verbrennungsanlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017