Durchgeführte Instandsetzung melden
Wenn Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren.
Beschreibung
Sie sind als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.
Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen.
Zuständigkeit
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Ansprechpartner
Voraussetzungen
Sie müssen befugter Instandsetzer nach Mess- und Eichverordnung sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das von den Eichbehörden bereitgestellte Formular ist auszufüllen und an das Mess- und Eichwesen Niedersachsen zu übermitteln.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen des MEN
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) am 24.04.2024
Stichwörter
Instandsetzermeldung, Instandsetzung durchführen, Mitteilung über Instandsetzung, Instandsetzermitteilung, Messgerät, Information über Instandsetzung, Instandsetzung melden