• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Instandsetzungsbenachrichtigung Entgegennahme

Durchgeführte Instandsetzung melden

Wenn Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die zuständige Behörde unverzüglich darüber informieren.

Beschreibung

Sie sind als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.

Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen.

Zuständigkeit

Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Ansprechpartner

Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN)

Adresse

Hausanschrift

Goethestraße 44

30169 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 1266-0

Fax: 0511 1266-300

E-Mail: poststelle@men.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 21.01.2010

Technisch geändert am 22.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Voraussetzungen

Sie müssen befugter Instandsetzer nach Mess- und Eichverordnung sein.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Das von den Eichbehörden bereitgestellte Formular ist auszufüllen und an das Mess- und Eichwesen Niedersachsen zu übermitteln.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen des MEN

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)   am 24.04.2024

Version

Technisch erstellt am 24.04.2024

Technisch geändert am 30.04.2024

Stichwörter

Instandsetzermeldung, Instandsetzung melden, Mitteilung über Instandsetzung, Messgerät, Instandsetzung durchführen, Information über Instandsetzung, Instandsetzermitteilung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017