Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
    99150063001000

    Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), EWR oder der Schweiz beantragen

    Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Online-Dienst

    Anerkennungs-Finder

    ID: L100040_686152489

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    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2026
    Technisch geändert am 25.02.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Ärztekammer Niedersachsen

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Ärztekammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Wiechert-Allee 18-22
    30625 Hannover

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    Kontakt

    E-Mail: info@aekn.de

    Telefon Festnetz: 0511 380-02

    Fax: 0511 380-2240

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.04.2014
    Technisch geändert am 10.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Dafür müssen Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt in dem Beruf gearbeitet haben.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:

    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    nicht angegeben

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

    Version

    Technisch erstellt am 16.04.2024
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Erlaubnis, Arzt, Ärztin, Anerkennung, Drittstaat, Berufsausübung, Öffentliches Gesundheitswesen, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Anatomie, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Biochemie, Facharzt, Fachärztin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gefäßchirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin Angiologie, Innere Medizin Gastroenterologie, Innere Medizin Kardiologie, Innere Medizin Nephrologie, Innere Medizin Pneumologie, Innere Medizin Rheumatologie, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Klinische Pharmakologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische/Rehabilitative Medizin, Physiologie, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin Psychotherapie, Radiologie, Rechtsmedizin, Strahlentherapie, Thoraxchirurgie, Transfusionsmedizin, Urologie, Viszeralchirurgie, Ärztekammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024