Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beantragen
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Beschreibung
Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.
Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.
Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.
Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:
- bei privater Krankenversicherung:
- halbierter Beitrag im Basistarif
- Beitrag im Standardtarif
- bei privater Pflegeversicherung:
- bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung
- Beitrag im Standarttarif
Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.
Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.
Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.
Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zuständigkeit
An das örtliche Sozialamt
Ansprechpartner
Für Axstedt wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
- Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft
Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht.
Voraussetzungen
- Sie sind sozialhilfeberechtigt. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
- Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
- Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
- auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
- keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
- Kindergeld
- Wohngeld
- Rente
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
- Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
- kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
- 10.000 EUR je Erwachsenem
- 500 EUR je Kind
- ein angemessenes Hausgrundstück
- kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
- Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2024
Stichwörter
Schonvermögen, Pflegeversicherung, Sozialhilfeträger, Zuschüsse, Beiträge, Krankenversicherung, Solidargemeinschaft, leistungsberechtigte Personen, Gesetzliche Krankenversicherung, Basistarif Krankenversicherung, private Krankenversicherung, hilfebedürftig, Sozialhilfe