Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen
Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten.
Beschreibung
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.
Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.
Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Zuständigkeit
An den örtlichen Sozialhilfeträger bzw. das örtliche Sozialamt
Ansprechpartner
Für Spahnharrenstätte wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
- aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebender Personen, zum Beispiel:
- Lohnabrechnungen
- Jobcenterbescheide
- Einkommen der Kinder
- Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel Versicherungen
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- gegebenenfalls Nachweise von weiteren Schuldverpflichtungen, zum Beispiel:
- Ratenzahlung
- Kreditverträge
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters oder einer Bank
- Personalausweis oder Aufenthaltsgenehmigung
- gegebenenfalls weitere Nachweise
Voraussetzungen
- die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt
- Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor
- es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
- zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.
Kosten
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 22.03.2024
Stichwörter
SGB 12, Wohnungsnotfälle, Sozialhilfe, Sicherung der Unterkunft, Mietrückstände, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Wohnungsverlust, Mieter, Wohnungskündigung, Wohnungsbedarf, Wohnungslosigkeit, Wohnung, Miete, Geldleistung als Beihilfe, Geldleistung als Darlehen, Mieterin, Behebung einer Notlage, Notlage, Räumung von Wohnraum, Zwangsräumung, Schulden, Mietschulden, Beihilfe, Wohnraumräumung, Mahnung, SGB XII, Räumungsklage, Nichtzahlung der Miete