Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
Beschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.
Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Uelzen - Sozialamt
Beschreibung
Die Aufgabenpalette des Sozialamtes umfasst nahezu alle Lebensabschnitte eines Menschen. Nach der Geburt eines Kindes führt der Weg in aller Regel zur Elterngeldstelle. Diese berät die Eltern über die rechtlichen Möglichkeiten nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. Auch auf dem individuellen Bildungsweg kann das Sozialamt unter bestimmten Umständen helfen. So können dort zum Beispiel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Wehrdienst-/ Zivildienstleistende beantragt werden. Für alle Fragen rund um das Wohngeld (mit Ausnahme des Stadtgebietes Uelzen) ist das Amt ebenfalls zuständig. Zu den weiteren Aufgabenschwerpunkten des Sozialamtes zählen die Bereiche der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende arbeitet das Sozialamt mit der Agentur für Arbeit zusammen. Einen weiteren großen Aufgabenkomplex bildet der Bereich "Hilfe zur Pflege". Für Menschen mit Behinderungen leistet das Amt für Teilhabe Eingliederungshilfe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Die wichtigsten Aufgaben im Überblick:
- Elterngeldstelle
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Wohngeld
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter Landkreis Uelzen)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Bildungs- und Teilhabepaket
- Hilfe zur Pflege
- Pflegestützpunkt
- Migration und Asyl
Im Bürger- und Unternehmensservice sind eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen unter Angabe von Hinweisen, Rechtsgrundlagen, Gebühren, Links etc. beschrieben. Dazu sind diverse Formulare den Verwaltungsleistungen zugeordnet:
das Sozialamt im Bürger- und Unternehmensservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
abweichende Servicezeiten Sozialamt: Mo., Di., Do., Fr. 09:00 - 11:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 15:00 Uhr Außerhalb dieser Zeiten ist eine Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Fax: 0581 82-429
E-Mail: info@landkreis-uelzen.de
Kontaktperson
Herr E. Lübbers (Teamleitung wirtschaftliche Hilfen)
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
- Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
- Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Fristen
Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.
Es wird zum Beispiel abgeglichen,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.
Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder, Wohngeldänderung, Mietwohnung, Wohngeldberechtigte Person, Erhöhung Gesamteinkommen, Mietzuschuss Änderung, Mietsenkung, Lastenzuschuss Minderung, Wohngeldberechtigung Änderung, Wohngeldminderung, Mietzuschuss Minderung, Minderung Belastung, Unterstützung für Miete, Zuschuss zur Miete, Eigentum Wohnraum, Lastenzuschuss Änderung