Vereinigung von Erzeugerorganisationen Anerkennung

    Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen anerkennen lassen

    Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Agrarbereich können auf Antrag anerkannt werden.

    Beschreibung

    Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

    1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 und

    2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

    Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

    Zuständigkeit

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Mars-la-Tour-Straße 1-13

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 801-0

    Fax: 0441 801-180

    E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    Eine Vereinigung der Erzeugerorganisation muss

    1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

    2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

    3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

    a) über Mitglieder verfügt und

    b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

    4. über eine schriftliche Satzung verfügen, folgende Bestimmungen enthält

    - Name

    - Hauptsitz und

    - die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

    - zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

    - zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

    - zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

    - zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

    zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

    - zur Einrichtung von Zweigstellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Prüfung des Antrags

    Erstellung des Bescheids

    Übermittlung an die zuständige Stelle

    Fristen

     Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

    Kosten

    Die Gebühr für die Anerkennung beträgt 182,50 €.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher am 22.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 23.02.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 23.02.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)