Antrag auf Benutzung eines Elektrofischereigerätes beantragen
Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms in den Niedersächsischen Gewässern Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke sind Ausnahmegenehmigungen möglich.
Beschreibung
Bei der Elektrofischerei handelt es sich um eine grundsätzlich verbotene Fangmethode. Auf Antrag sowie unter bestimmten formalen Voraussetzungen kann der Fischereikundliche Dienst im Rahmen von Einzelfallprüfungen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn dies zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Informationen bezüglich der formalen Voraussetzungen finden sich in der Binnenfischereiordnung.
Zuständigkeit
Binnengewässer: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) – Dezernat Binnenfischerei, Fischereikundlicher Dienst
Küstengewässer: Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Ansprechpartner
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 1200
E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.de
Internet
Staatliches Fischereiamt Bremerhaven
Adresse
Postanschrift
Fischkai 35
27572 Bremerhaven
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 471 97254-13
E-Mail: poststelle@sfa.niedersachsen.de
Internet
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 39 49
26029 Oldenburg (Oldenburg)
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (schriftlich)
- Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland (Bedienungsschein) oder vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven anerkannter Nachweis
- Nachweis über die Eignung des zu verwendenden Geräts durch Prüfbescheinigung des TÜV
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500.000 EURO für Personenschäden, 50.000 EURO für Sachschäden)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Erläuterung zum Zweck und zur Erforderlichkeit der Elektrofischerei im Antrag
- Elektrofischer*innen müssen über Bedienungsschein verfügen
- Elektrofischereigeräte müssen geeignet sein
- Ausreichende Haftpflichtversicherung muss vorliegen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für Binnengewässer gilt:
- Sie stellen schriftlich einen Antrag zur Benutzung von Elektrofischereigeräten in Binnengewässern. Darin erläutern Sie den Zweck der Elektrofischerei und machen Angaben zu m Gewässer, Zeitpunkt oder Zeitraum der Fischerei, Namen der ausgewiesenen Elektofischere*innen sowie den zur Benutzung vorgesehenen Elektrofischereigeräten (Hersteller, Gerätetyp, Gerätenummer).
- Der Fischereikundliche Dienst prüft den Antrag dahingehend, ob die Zulassung einer Ausnahme fachlich erforderlich ist und ob die formalen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorliegen. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung weitere Informationen von Ihnen angefordert.
- Sofern Ihr Antrag als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt würde, wird Ihnen der Fischereikundliche Dienst empfehlen, den Antrag zurückzuziehen, damit er nicht für Sie kostenpflichtig abgelehnt werden müsste.
Für Küstengewässer gilt:
-
Sie beantragen schriftlich die Genehmigung, unter Anwendung von Strom, Fische in Küstengewässern fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
-
Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen.
Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Genehmigung oder Ablehnung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.
Mit der Genehmigung sind Auflagen verbunden, zu deren Einhaltung Sie verpflichtet sind (z.B. Berichtspflicht).
Fristen
Geltungsdauer: 1 Jahr (Die Gültigkeitsdauer orientiert sich an der Erforderlichkeit. Die Genehmigung kann jedoch auf höchstens 1 Jahr befristet werden (vgl. § 10 Abs. 4 Binnenfischereiordnung).)
Bearbeitungsdauer
Sofern sämtliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung vorliegen, ist von einer maximal 4-wöchigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Im Regelfall wird der Bescheid jedoch innerhalb von 2 Wochen übermittelt werden.
Kosten
Allgemeine Gebührenordnung – AllGO; Kostentarif Nr. 31.3.2: Gebühr ab 50.0 EUR bis 70.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.01.2024