Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe Bewilligung

    Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe

    Die Walderhaltungsabgabe erfolgt ausschließlich an die Waldbehörden und wird von diesem zum Zweck der Kompensation verwendet.

    Beschreibung

    Die Waldbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Walderhaltungsabgabe verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, Kulturpflege, und für den Flächenerwerb aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden.

    Ansprechpartner

    Amt für Planung und Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1238(Planung)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1206(Naturschutz)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1213(Denkmalpflege)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1221(Geografisches Informationssystem (GIS))

    Fax: 0491 926-1751

    E-Mail: denkmalschutz@lkleer.de

    E-Mail: gis@lkleer.de

    E-Mail: regionalplanung@lkleer.de

    E-Mail: naturschutz@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Ausnahme für Fälle bei denen Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Niedersächsiches Waldgesetz

    Kosten

    Kosten/ Aufwand ist gebunden an die Waldumwandlung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de