Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe Bewilligung

    Zuwendung aus der Walderhaltungsabgabe

    Die Walderhaltungsabgabe erfolgt ausschließlich an die Waldbehörden und wird von diesem zum Zweck der Kompensation verwendet.

    Beschreibung

    Die Waldbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Walderhaltungsabgabe verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, Kulturpflege, und für den Flächenerwerb aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden.

    Ansprechpartner

    Für Niedersachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Ausnahme für Fälle bei denen Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Niedersächsiches Waldgesetz

    Kosten

    Kosten/ Aufwand ist gebunden an die Waldumwandlung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2024 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 23.01.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)