Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Rodung von Waldflächen Genehmigung

    Wenn Sie Wald in eine andere Nutzungsart umwandeln wollen benötigen Sie hierfür eine Genehmigung.  Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

    Beschreibung

    Nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung bedürfen Waldumwandlungen einer Genehmigung. Auch die notwendige waldrechtliche Kompensation wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.

    Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und diese Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Kompensation höher gewichtet werden als das Interesse an der Erhaltung des Waldes mit seinen Waldfunktionen.

    Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Erstaufforstung genehmigt werden, die den Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Kompensationen durch andere waldbauliche Maßnahmen und eine Walderhaltungsabgabe sind in Ausnahmefall möglich.

    Im Fall der Walderhaltungsabgabe soll die Waldbehörde die Abgabe des Waldbesitzers für Erstaufforstungen verwenden.

    Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

    Hinweis: Sonderregelungen im Verfahren gibt es soweit die Umwandlung erforderlich wird, bei Regelungen in einem Bebauungsplan, einer städtebaulichen Satzung, einer Baugenehmigung, einer Bodenabbaugenehmigung oder einer naturschutzrechtlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahme.  

    Zuständigkeit

    Waldbehörde der Region Hannover, des Landkreises, der kreisfreien Stadt

    Ansprechpartner

    Landkreis Vechta - Amt für Umwelt und Tiefbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Straße 20

    49377 Vechta

    Parkplätze

    • Mutter- und Kindparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kreishaus
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1353

    49375 Vechta

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04441 898-0

    Fax: 04441 898-1041

    E-Mail: wasserwirtschaft@landkreis-vechta.de

    Internet

    Stichwörter

    Naturschutzbehörde, Tiefbauamt

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Formlose schriftliche Antragsstellung erforderlich.

    Einzelne Waldbehörden halten für die Leistung Formulare zum Download bereit.

    Voraussetzungen

    Formloser schriftlicher Antrag,

    Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift

    Beschreibung der Waldumwandlung mit Angaben zur Fläche, die umgewandelt werden soll:

    - Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Umwandlungsfläche,

    -Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Waldumwandlung

    - vorgesehene künftige Nutzung

    -Begründung des Antrages mit Ausführungen zu privaten, wirtschaftlichen, öffentlichen Interessen

    -Eigentumsnachweis der Waldumwandlungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

    - Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Waldumwandlung erforderlich

    - Angabe zu geplanten Verfahren

    -Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung

    - Angebote zu vorgesehenen waldrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung

    -Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Ersatzaufforstung,

    -Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Ersatzaufforstung

    -Eigentumsnachweis der Ersatzaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

    - Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich

    -Ggf.  Versicherung das angebotene Ersatzaufforstungen nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erbracht werden muss

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist mit den genannten Anlagen versehen schriftlich oder online bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Die Behörde wird dann alle Träger öffentlicher Belange anhören und in Auswertung der Stellungnamen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Genehmigung für die Waldumwandlung entscheiden.

    Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waldbehörde ein.

    Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

    Prüfung der Unterlagen durch die Waldbehörde.

    Ggf. werden andere Fachbehörden beteiligt.

    Prüfung und Entscheidung über den Antrag.

    Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt. Bei Nichterteilung erhalten Sie einen negativen Bescheid.

    Achtung: Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

    Ergänzender Hinweis: Im Falle größerer Waldumwandlungen ist eine Prüfung oder Vorprüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Waldumwandlungen ist die Dauer abhängig von der Komplexität des Vorhabens.

    Kosten

    Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren entstehen. Auch im Falle eines negativen Bescheids können Verwaltungsgebühren anfallen.

    *Die Kosten sind in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung- AllGO-) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

    Beseitigung von Wald, Umwandlung von Wald, Waldrodung, Waldumwandlung, Waldbeseitigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de