Anerkennung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen

    Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet, bei der Landesbetreuungsstelle beantragen

    Beschreibung

    Ab dem 1. Januar 2023 ist die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde (kommunale Betreuungsbehörde) für eine berufliche Tätigkeit als Betreuerin/ Betreuer erforderlich. Eine der Registrierungsvoraussetzungen ist nach § 23 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer. Die Sachkunde kann u. a. durch den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden.

    Für Sie als Anbieter eines derartigen Sachkundelehrgangs oder auch einzelner Module eines Sachkundelehrgangs sieht die BtRegV die Möglichkeit vor, diese auf Antrag bei einer nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkennen zu lassen. Mit der Anerkennung sind die Abschlusszeugnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrgänge bzw. der einzelnen Module bundesweit als Sachkundenachweis geeignet. Für Anbieter mit Sitz in Niedersachsen ist die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg für die Anerkennung zuständig.

    Zuständigkeit

    Landesbetreuungsstelle
    bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
    Richard-Wagner-Platz 1,
    26135 Oldenburg

     OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefüllter Antrag

    Curriculum

    Nachweise und Unterlagen, die die Voraussetzungen nach § 8 BtRegV belegen

    Voraussetzungen

    Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 BtRegV. Der Sachkundelehrgang ist anzuerkennen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    • Der Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage zur BtRegV dargestellten Modulen mit den vorgesehenen Inhalten. Er hat auch praktische Übungen zu umfassen. Der Umfang des Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BtRegV).
    • Die Umfänge der einzelnen Module müssen mindestens den in Spalte 3 der Anlage zur BtRegV vorgegebenen Zeitstunden entsprechen. Die Hinweise zum Umfang der Selbstlernphasen und zu der Durchführungsweise aus der Vorbemerkung zur Anlage der BtRegV sind zu berücksichtigen.
    • Der Anbieter weist nach, dass er für die Vermittlung der vorgesehenen Inhalte geeignete Lehrkräfte einsetzt, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die zur entsprechenden Wissensvermittlung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BtRegV).
    • Der Anbieter bietet die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BtRegV).
    • Der Anbieter verfügt über eine Prüfungsordnung zur Gewährleistung eines transparenten und nachprüfbaren Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BtRegV). In dieser Prüfungsordnung sollten mindestens die für die Prüfungen der verschiedenen Module vorgesehenen Prüfungsformen und ihre Durchführung, die Prüfungsanforderungen, die Benotung sowie ein mögliches Widerspruchsverfahren transparent und nachvollziehbar festgelegt werden.
    • Der Anbieter legt eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vor, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt. Darüber hinaus legt er die teilnehmerbezogenen Lehrgangskosten nachvollziehbar dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BtRegV). Die Finanzierungsplanung muss nur die Kosten umfassen, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung des Sachkundelehrgangs verbunden sind. Der weitere Lehrbetrieb eines Anbieters kann dabei unberücksichtigt bleiben.  

    Für die Anerkennung von einem oder mehreren Einzelmodulen eines Sachkundelehrgangs gelten die Regelungen zur Anerkennung eines vollständigen Sachkundelehrgangs entsprechend

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auf fünf Jahre befristet erteilt und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:

    1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
    2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.

    Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit und Komplexität der Unterlagen ab.

    Kosten

    Die Gebühr für die Anerkennung eines Moduls beträgt 600 € (max. 1.200 €).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 21.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 29.11.2023 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)