Anzeige von Begasungstätigkeiten Entgegennahme

    Begasung anzeigen

    Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Befähigungsscheine
    • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

    Voraussetzungen

    Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzlenen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.

    • Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

    Fristen

    Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit - Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen. Hierfür ist der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Zeitnah nach Antragseingang - Maximal eine Woche

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 23.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Pflanzenschutzmittel

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de