• Elbe (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung

Die Zulassung für Arbeiten an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen beantragen

Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.

Zuständigkeit

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. 

Hinweise für Niedersachsen: Die Zulassung für Arbeiten an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen beantragen

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. 

Ansprechpartner

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Adresse

Hausanschrift

Ludwig-Winter-Str. 2

38120 Braunschweig

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

Fax: +49 531 35476-333

E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 21.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis
  • Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)

Formulare

Das Formular zur unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auf Seite 45 unter Anlage 1.1 zu finden.

Voraussetzungen

  • Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben

Handlungsgrundlage(n)

§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV

Hinweise für Niedersachsen: Die Zulassung für Arbeiten an schwachgebundenen Asbesterzeugnissen beantragen

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.

Verfahrensablauf

Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
  • Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang

Kosten

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 220. 

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 09.11.2023

Version

Technisch erstellt am 16.11.2023

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Fliesenkleber, Stoff, asbesthaltige Putze, Abbruch, Asbest, Abbruchsarbeit, Rauch, Schwachgebundenes Asbest, Sanierung, Abfall, Stoffe, Spachtelmasse, Sanierungsarbeiten, Putz, Gemische, Gemisch, Aufwirbelung, Staub, Sanierungsarbeit, Asbesthaltige Baumaterialien, Baustoffe, Abfallbeseitigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024