Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung

    Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

    Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

    • Abweichung von Lagervorschriften
    • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Ausnahmen von gesetzten Fristen
    • Und weitere

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

    Fax: +49 531 35476-333

    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 21.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.

    Verfahrensablauf

    • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
    • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

    Fristen

    Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.

    Kosten

    Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 200

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen und  Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 13.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2023

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Arbeitsmittel, Abweichung gesetzlicher Regelungen, Wirksamkeit, Gefahrstoffe, Ersatzmaßnahmen, Abweichung gesetzlicher Vorgaben, Atemschutzgerät, Gefährdungsbeurteilung, Persönliche Schutzausrüstung, PSA, Überwachung, Stand der Technik, Gefahrenbereich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024