Förderung für Investitionen finanzschwacher Kommunen Bewilligung
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    Bewilligung einer Förderung für Investitionen finanzschwacher Kommunen beantragen

    Sie als Kommune oder deren öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss haben einen Förderantrag bei einem EU-Fonds basierten Förderprogramm gestellt bzw. sind Teil eines solchen Antrags. Wenn Sie lediglich ca.15% der Kosten tragen können, bewerben Sie sich auf eine Kofinanzierung.

    Beschreibung

    Als finanzschwache Kommune und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse können Sie Förderungen aus bestimmten EU-Fonds beantragen oder Kooperationspartner bei dem Antrag eines/einer Dritten sein. Diese EU-Fonds garantieren jedoch keine Vollfinanzierung eines Projekts. So kann es sein, dass eine Differenz zwischen dem zwingend durch die Kommune zu leistenden Eigenanteil von 15 % und der Hauptzuwendung entsteht. Die Förderung, welche sich aus der Kofinanzierungshilfe ergibt, kann eine Finanzierung dieser Differenz ermöglichen. Eine Kofinanzierungszuwendung beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 500.000 Euro.

    • Konkret bezieht sich die Kofinanzierungsrichtline auf die Förderperioden 20142020 sowie 2021-2027 und umfasst ausschließlich folgende EU-Fonds bzw. Richtlinien, die Mittel aus diesen Fonds verwenden:
      • Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE); einschließlich Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programmes Europäische Stadtinitiative (EUI); Urban Innovative Action (UIA) – nur Förderperiode 2014-2020  
      • Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
      • Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+); Europäischer Sozialfond (ESF) – nur Förderperiode 2014-2020
      • Europäischer Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

    Eine Kofinanzierung kann von der Bewilligungsbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt werden, sofern Sie als Kommune alle Voraussetzungen erfüllen und als förderwürdig gelten. Die Förderwürdigkeit Ihres Antrags wird anhand von verschiedenen Qualitätskriterien, wie beispielsweise der Steuereinnahmekraft oder des Demografieindikators bestimmt, für die Punkte vergeben werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens, indem die Anträge aus ganz Niedersachsen verglichen werden. Die Kommunen mit den meisten Punkten erhalten die Förderung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.  

    Online-Dienst

    Antrag auf Bewilligung oder Anforderung der Auszahlung einer Förderung finanzschwacher Kommunen nach der Kofinanzierungsrichtlinie (Kofi-RL)

    ID: L100040_640888345

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    Version

    Technisch erstellt am 09.07.2025
    Technisch geändert am 09.07.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024

    zuständige Stelle

    nicht angegeben

    Zuständigkeit

    Ämter für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Lüneburg, Leine-Weser und Braunschweig

    Ansprechpartner

    Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2
    21339 Lüneburg

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-1301

    Fax: 04131 15-1301

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2019
    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Die von der Kommune geplante Maßnahme muss durch einen der in der Kofinanzierungsrichtlinie genannten EUFonds gefördert werden. Das gilt für direkte Förderungen aus den Fonds, als auch für Förderungen aus Richtlinien, die auf diesen EU-Fonds basieren. Eine Ausnahme davon sind Richtlinien des Bundes.
    • Die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewilligt worden sein.
    • Die Kommune muss einen Eigenanteil von mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Hauptverfahrens leisten können.
    • Die Höhe der möglichen Kofinanzierung nach Abzug der Förderung im Hauptverfahren und des 15%igen Eigenanteils der Gesamtkosten des Projekts darf nicht unter der Mindestförderung von 25.000 € liegen.
    • Die Kommune muss berechtigt sein den Antrag auf Kofinanzierung zu stellen, weil sie als finanzschwach im Sinne der Kofinanzierungsrichtlinie gilt.
    • Es muss ein Förderantrag im Hauptverfahren und ein Finanzierungsplan eingereicht werden.
    • Die Förderwürdigkeit des Antrages muss gegeben sein und wird anhand von fünf Kriterien bewertet: unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft, Demografieindikator, Beitrag zur regionalen Entwicklung, kooperativer Ansatz, Status als Bedarfszuweisungskommune o.ä.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Eine Kofinanzierung finanzschwacher Kommunen können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Das Verfahren hängt an vielen Stellen von der Förderung im Hauptverfahren ab.

    • Sie sind eine Kommune oder ein öffentlichrechtlicher Zusammenschluss dieser Kommune.
    • Die Kommune reicht einen Antrag ein oder plant die Einreichung eines Antrags auf Förderung bei einer der vier Förderrichtlinien zu EUFonds. Oder sie ist als Kooperationspartner/in am Antrag eines/einer Dritten beteiligt.
    •  Die Kommune prüft, ob der Eigenanteil von 15 % der Gesamtsumme des Projekts aufgebracht werden kann.
    • Außerdem prüft sie, ob die Höhe der möglichen Kofinanzierung über der Mindestfördersumme von 25.000 € liegt.
    • Wenn dies nicht der Fall ist und es darüber hinaus mehrere Anzeichen für die Finanzschwäche Ihrer Kommune gibt, kann der Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
    • Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit.
    • Gegebenenfalls müssen Angaben aus dem Antrag geklärt werden.
    • Die Bewilligungsbehörde prüft die Voraussetzung und die Förderwürdigkeit des Antrags.
    • Die Bewilligungsbehörde kann bei nicht vorgezogenen Bescheiden die Bewilligung der Kofinanzierungszuwendung auf der Basis der Zuwendungsentscheidung aus dem Hauptverfahren treffen. Alternativ kann die Bewilligungsbehörde einen vorzeitigen Bescheid erlassen und diesen nachträglich an den endgültigen Bescheid im Hauptverfahren anpassen.
    • Die Höhe der Kofinanzierungszuwendung wird anhand eines Scorings und der verfügbaren Mittel festgelegt. Die Zuwendung beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 500.000 Euro.
    • Sollten die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Antrag wird nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt, kann es zu einer Anhörung kommen und gegebenenfalls zu einem Ablehnungsbescheid.
    • Wird der Antrag genehmigt, wird ein Förderungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde versendet.
    • Nach Rechtskraft der Bewilligung der Kofinanzierung kann die bewilligte Förderung durch einen Mittelabruf abgefordert werden.
    • Änderungen an der Förderung im Hauptverfahren können im Verlauf auch Änderungen der Bewilligung der Kofinanzierung nach sich ziehen.
    • Sie als Kommune müssen den Verwendungsnachweis und das Prüfungsergebnis im Hauptverfahren bei der Bewilligungsbehörde einreichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei falschen oder unvollständigen Angaben, beziehungsweise Nichtmeldung von Änderungen bezüglich der Antragsstellung sowie bei Nichteinreichen des Verwendungsnachweises innerhalb der vorgegebenen Frist oder bei falschem Gebrauch der Zuwendungen kann es zu einer Rückforderung der Zuwendung durch die Bewilligungsbehörde kommen.
    • Die Kofinanzierung ist abhängig von der Förderung im Hauptverfahren. Änderungen im Hauptverfahren ziehen deshalb meist eine Änderung auch bei der Kofinanzierung nach sich. Änderungen im Hauptverfahren sind deshalb der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung

    Version

    Technisch erstellt am 02.11.2023
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Zuwendung, Förderung finanzschwacher Kommunen, Finanzleistungen für Kommunen, Kofinanzierung von EU-Förderprojekten, Kofinanzierungsrichtlinie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024