Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie zwingend einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können (obligatorische Streitschlichtung).

    Beschreibung

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Die gilt insbesondere für einige nachbarrechtliche Ansprüche, z.B. wegen

    • Immissionen, Überwuchs (von Wurzeln, Zweigen o.ä.), Hinüberfalls (von Früchten o.ä.), eines Grenzbaums
    • Nachbarrechten nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes
    • zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen
    • wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Ein Schlichtungsversuch ist in diesen Fällen dann obligatorisch, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.

    In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung sollten Sie versuchen, gemeinsam mit Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei kann eine beim Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle tätige unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson behilflich sein. Eine solche Schlichtung hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.

    Falls ihr Gegner oder Ihre Gegnerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

    Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als Betroffener oder Betroffene eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

    Hinweise für Aurich: Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen

    Nähere Informationen zum Schiedsamt in der Stadt Aurich können Sie auf der Internetseite der Stadt Aurich nachlesen.

    -> zur Internetseite der Stadt Aurich

    Nähere Informationen zum Schiedsamt in der Stadt Aurich können Sie auf der Internetseite der Stadt Aurich nachlesen.

    -> zur Internetseite der Stadt Aurich

    Zuständigkeit

    Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.

    Gütestellen sind die bei den niedersächsischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis der Schlichtungsstellen zur Beilegung zivilgerichtlicher Streitigkeiten finden Sie auf dem Internetauftritt des Niedersächsischen Justizministeriums: https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/zivilgerichtsbarkeit/schlichtung/anerkannte-guetestellen-nach-794-abs-1-nr-1-zpo-zur-beilegung-zivilrechtlicher-streitigkeiten-132310.html.

    Auf derselben Homepage finden Sie einen Link zur Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamts für Justiz und Informationen zu weiteren Schlichtungseinrichtungen. Informationen zum Schlichtungsverfahren enthält die Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums „Streitschlichtung – Schlichten ist besser als Richten“ (siehe www.mj.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen/).

    Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Aurich

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 17 69

    26587 Aurich (Ostfriesland)

    Hausanschrift

    Bürgermeister-Hippen-Platz 1

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: null
    Anzahl: 26
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch: 8.00 - 15.30 Uhr Donnerstag: 8.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 12-0

    E-Mail: info@stadt.aurich.de

    Bankverbindung

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE80 2501 0030 0014 9223 01

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Hannover

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE57 2856 2297 0405 1149 00

    BIC: GENODEF1UPL

    Bankinstitut: Raiffeisen-Volksbank e. G.

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE70 2847 0091 0067 9910 00

    BIC: DEUTDEHB284

    Bankinstitut: Deutsche Bank

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE17 2835 0000 0000 0906 47

    BIC: BRLADE21ANO

    Bankinstitut: Sparkasse Aurich-Norden

    Stadt Aurich

    Empfänger: Stadt Aurich

    IBAN: DE33 2802 0050 8312 7167 00

    BIC: OLBODEH2XXX

    Bankinstitut: Oldenburgische Landesbank

    Version

    Technisch erstellt am 24.01.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: de Berg, Beate)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Unterschriebener Antrag mit
      • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
      • der allgemeinen Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits. Dieser muss von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
      • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

    Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,

    Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder

    zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtbehelf

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll erklären.

    Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien ein, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 15,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 50,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 09.04.2024

    Version

    Technisch erstellt am 27.10.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 17.04.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Nachbarschaft, Streitschlichter, Schlichterin, Nachbarn, Schiedsverfahren, Schlichter, Konflikte, Auseinandersetzungen, Streitschlichterin, außergerichtliche Streitschlichtung, Ärger, Schiedsamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)