Förderung von Fallpauschalen für anerkannte Betreuungsvereine für geworbene ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben.
Beschreibung
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins muss sich in Niedersachsen befinden.
- Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins muss mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt sein. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis haben, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.
- Der Betreuungsverein hat eine Personalausstattung zu gewährleisten, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist. Dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit oder Teilzeitkraft angestellte Leitung und weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
Die Höhe des Zuschusses für die Vermittlung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer (Fallpauschale) beträgt derzeit bis zu 720,00 € je Fall im Jahr.
Online-Dienste
Antrag auf Zusatzförderung der anerkannten Betreuungsvereine
Beschreibung
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Einreichung des Verwendungsnachweises für Zuwendungen nach dem Zuwendungsrecht
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zuständige Stelle
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
Zuständigkeit
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
Ansprechpartner
Für Landkreis Verden (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium
Stichwörter
Förderung, Betreuung, Betreuungsverein, Richtlinie, Querschnittsarbeit, Fallpauschale