Förderung von hauptberuflichen Fachkräften für anerkannte Betreuungsvereine
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben.
Beschreibung
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen für die von den anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben) aufgrund des § 4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) und nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gegenstand der Förderung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben. Antragsberechtigt sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.
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Antrag auf Querschnittsförderung der anerkannten Betreuungsvereine
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Einreichung des Verwendungsnachweises für Zuwendungen nach dem Zuwendungsrecht
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zuständige Stelle
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
Zuständigkeit
Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg
OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
Ansprechpartner
Oberlandesgericht Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Richard-Wagner-Platz 1 1
26135 Oldenburg (Oldenburg)
Kontakt
E-Mail: olg-oldenburg@egvp.de-mail.de
Telefon Festnetz: 0441 220-0
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
Betreuungsvereine haben für die Förderung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins muss sich in Niedersachsen befinden.
- Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins muss mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt sein. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis haben, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.
- Der Betreuungsverein hat eine Personalausstattung zu gewährleisten, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist. Dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit oder Teilzeitkraft angestellte Leitung und weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe des Zuschusses für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben beträgt derzeit bis zu 30.000,00 € im Jahr.
Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuungsvereins
Querschnittsarbeit im Umfang von mindestens 13 Wochenstunden geleistet wird. Bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die Zuwendung bewilligt und nach Eingang einer Mittelanforderung durch den Betreuungsverein in monatlichen Teilbeträgen ausgekehrt.
Die Landesbetreuungsstelle überwacht die Verwendung der Zuschüsse.
Der entsprechende Verwendungsnachweis ist als Anlage zum jährlichen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres einzureichen.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium