• Schladen-Werla (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen Erteilung

Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Straßenbahnen beantragen

Wenn Sie Personen mit einer Straßenbahn entgeltlich befördern möchten, brauchen Sie eine Genehmigung.

Beschreibung

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit einer Straßenbahn gegen Bezahlung befördern wollen. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Beförderung von Personen. Diese betreffen das Unternehmen, welches die Straßenbahn betreibt und die Merkmale der Straßenbahn. Generell muss die geplante Straßenbahn dem öffentlichen Verkehrsinteresse dienen und Vorschriften zum Klimaschutz und der Barrierefreiheit beachten.

Die Genehmigung wird für maximal 15 Jahre erteilt, in bestimmten Fällen für 22,5 Jahre. Sie wird von der zuständigen Behörde auf Antrag und nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Zuständigkeit

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Ansprechpartner

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) – Bereich Personenbeförderungsrecht

Adresse

Hausanschrift

Kurt-Schumacher-Straße 5

30159 Hannover

Aufzug vorhanden

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen ; Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 511 53333-0

Fax: +49 511 53333-299

E-Mail: info@lnvg.de

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Sammelüberweisung, SEPA-Überweisung, Überweisung

Bankverbindung

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Empfänger: Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

IBAN: DE17 2003 0000 0020 1646 61

BIC: HYVEDEMM300

Bankinstitut: HypoVereinsbank Hannover

Stichwörter

Landesnahverkehrsgesellschaft Nahverkehrsgesellschaft

Version

Technisch erstellt am 24.10.2023

Technisch geändert am 17.04.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen
  • Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der vollständigen Barrierefreiheit
  • Der öffentliche Dienstleistungsauftrag, falls einer vorliegt
  • Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, Letztere, soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
  • Gegebenenfalls Fahrplan
  • Gegebenenfalls Gesellschafterliste
  • Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
  • Gegebenenfalls Verkehrsleitervertrag
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nichts älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
  • Eigenkapitalbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
  • Gegebenenfalls Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat
  • Gegebenenfalls einen Auszug aus dem Handelsregister
  • Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
  • Gegebenenfalls Nachweis über besondere Beförderungsbedingungen
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Gegebenenfalls Nachweis zu vorhandenen Genehmigungen
  • Gegebenenfalls Nachweis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag 
  • Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
  • Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
  • Fahrzeuglisten

Voraussetzungen

  • Unternehmerische Voraussetzungen:
    • Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
    • Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen 
    • Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein
  • Verkehrsbezogene Voraussetzungen:
    • Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
    • Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
    • Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
    • Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
  • Es werden die Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen geprüft.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städte, Gemeinden oder auch Landkreise, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch. 
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt regelmäßig 15 Jahre, in bestimmten Fällen bis zu 22,5 Jahren.

Fristen

Antragsfrist: 3 bis 12 Monate (Die Antragsfrist kann gemäß § 12 Absatz 5 – 7 Personenbeförde-rungsgesetz zwischen 3 und 12 Monaten variieren.)

Bearbeitungsdauer

3 bis 6 Monate (Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Frist vor Ablauf zu verlängern. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen.)

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) vom 5. Juni 1997, zuletzt geändert am 25.10.2022. Die Höhe der Gebühren regelt die Anlage 1 (Kostenta-rif). Die lfd. Nr. 91 regelt die Höhe der Gebühren nach dem PBefG mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge. Für Straßenbahnen sind die lfd. Nrn. 91.1.1-91.1.6 maßgeblich: Gebühr ab 70,00 EUR bis 3.420,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 06.10.2023

Version

Technisch erstellt am 18.10.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024