Anzeige einer Geburt Entgegennahme Ergänzende Datenlieferung

    Anzeige einer Geburt Entgegennahme Ergänzende Datenlieferung

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen. 
    Es ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. 
    Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren worden, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
    Weitere Angaben und Dokumente, die für die Beurkundung der Geburt benötigt werden, müssen Sie zusätzlich zur Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt einreichen, wenn diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt Zugang hat. 
     

    Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

    • Die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
    • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
    • Das Geschlecht des Kindes
    • Die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

    Wahl des Vornamens des Kindes: 
    Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

    Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
    Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
    Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere Kinder.

    Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll

    • nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört,
    • nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
    • nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

    Zuständigkeit

    an das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

    Ansprechpartner

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

      Fristen

      Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

      Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

      Kosten

      Es fallen keine Kosten an.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

      1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
      2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
      3. der Meldebehörde,
      4. dem Familiengericht, wenn
        • das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist
        • es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
        • es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
      5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
      6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
      7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,
      8. der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat

      Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 06.09.2023

      Version

      Technisch geändert am 01.11.2024

      Stichwörter

      Familienname, Geburtsurkunde, Beurkundung einer Geburt, Standesamt, Geburt, Vorname, Geburtsbescheinigung, Geburtsname

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English