Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

    Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

    In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

    Beschreibung

    Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

    Zuständigkeit

    an das für den Geburtsort zuständige Standesamt

    Ansprechpartner

    Stadt Aurich - Sachgebiet 32.2 - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Georgswall 3

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    im Gebäude der Ostfriesischen Landschaft

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Der Zugang zum Standesamt Aurich ist nicht barrierefrei. Das Standesamt befindet sich im 1. Obergeschoss. Ein Aufzug ist nicht vorhanden. Sollten Sie das Obergeschoss nicht erreichen können, kontaktieren Sie vor Ihrem Besuch gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes.

    Öffnungszeiten

    Montag: 9.00 - 12.30 Uhr Dienstag: 9.00 - 12.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9.00 - 12.30 und 14.00 - 17.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 12-3224

    Telefon Festnetz: 04941 12-3222

    Telefon Festnetz: 04941 12-3221

    Telefon Festnetz: 04941 12-3225

    Telefon Festnetz: 04941 12-3220

    E-Mail: standesamt@stadt.aurich.de

    Internet

    Stichwörter

    Standesamt

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 05.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Vater, Lebendgeburt, Geburtsanzeige, Geburt, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Tochter, Kind, Bescheinigung Geburt, Entbindung, Frühgeburt, Krankenhaus, Geburtsbeurkundung, Sohn, Geburtsanmeldung, Geburtshaus, Kindesanmeldung, Geburtstag, Hebamme, Nachwuchs, Standesamtsangelegenheit, Einrichtung, vertrauliche Geburt, Standesamt, Hausgeburt, Todgeburt, Anzeige der Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English