Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

    Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

    In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

    Beschreibung

    Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

    Zuständigkeit

    an das für den Geburtsort zuständige Standesamt

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bad Zwischenahn - Bürgeramt (Standesamt)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1255

    26147 Bad Zwischenahn

    Hausanschrift

    Am Brink 9

    26160 Bad Zwischenahn

    Parkplätze

    • Parkplatz: Hinter dem Rathaus
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Hinter dem Rathaus
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bad Zwischenahn, Markt
      Linie:
      • Bus: 350, 377, 392, 394, 398

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Hinweis: oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 04403 604-444

    Telefon Festnetz: 04403 604-0

    E-Mail: standesamt@bad-zwischenahn.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 05.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Hausgeburt, Kind, Vater, Bescheinigung Geburt, Sohn, Nachwuchs, Tochter, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtstag, Anzeige der Geburt, Geburtsbeurkundung, Frühgeburt, Einrichtung, Geburtshaus, vertrauliche Geburt, Lebendgeburt, Todgeburt, Standesamtsangelegenheiten, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Hebamme, Krankenhaus, Entbindung, Kindesanmeldung, Mutter, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English