Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Zuständigkeit
an das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Ansprechpartner
Stadt Buchholz in der Nordheide
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: Von 08 bis 12 Uhr Dienstag: Von 08 bis 12 Uhr Donnerstag: Von 08 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr Freitag: Von 08 bis 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 05.09.2023
Stichwörter
Vater, Lebendgeburt, Einrichtung, Hebamme, Geburt, Todgeburt, Sohn, Geburtsanmeldung, Kindesanmeldung, vertrauliche Geburt, Tochter, Standesamt, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Geburtstag, Frühgeburt, Anzeige der Geburt, Entbindung, Hausgeburt, Geburtshaus, Kind, Standesamtsangelegenheit, Nachwuchs, Krankenhaus, Bescheinigung Geburt, Geburtsbeurkundung, Geburtsanzeige