• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport Ausstellung

Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

Beschreibung

Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

  • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
  • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
  • oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

  • Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
  • der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich einer Bezirksstelle der LWK Niedersachsen, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss oder Teilsendungen zu einer Gesamtsendung zusammengestellt werden.

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.

Zuständigkeit

Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen),

Zuständige Bezirksstelle (Team Pflanze)

Ansprechpartner

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Mars-la-Tour-Straße 1-13

26121 Oldenburg (Oldenburg)

Kontakt

Telefon Festnetz: 0441 801-0

Fax: 0441 801-180

E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 28.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

  • Adressen
    • der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
    • der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
    • der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers
  • Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
  • Ursprungsort
  • Transportmittel
  • Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
  • Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
  • botanischer Name und Mengen
  • Warenbeschreibung,
  • gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
  • gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
  • gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

. Es können gegen den Gebührenbescheid Rechtsmittel eingelegt werden.

Verfahrensablauf

Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehungsweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Bearbeitungsdauer

Sofern Laboruntersuchungen notwendig sind, kann das PGZ erst nach Abschluss der Laboruntersuchungen bzw. bei Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausgestellt werden.

Spezielle Untersuchungen können in Absprache auch vor Beantragung des PGZ stattfinden.

Hinweise (Besonderheiten)

Ein PGZ hat in der Regel eine Gültigkeit von 2 Wochen und ist abhängig von den Bestimmungen des Empfängerlandes.

Die Ware muss Deutschland (ggf. auch die Außengrenze der EU) innerhalb des o.g. Zeitraums verlassen haben.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 06.09.2023

Version

Technisch erstellt am 06.09.2023

Technisch geändert am 06.09.2023

Stichwörter

Pflanzen, Drittlandexport, Export außerhalb der EU, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnis

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017