Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen beantragen
Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, können Sie eine Genehmigung bei der Wasserbehörde beantragen. Anlagen können sein: Stauanlagen, Brücke, Überfahrt, Durchlass, Gewässerkreuzung mit Ver-/Entsorgungsleitung, Baumaßnahme am Gewässer, Leitungstrasse parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen, Steg.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde
Ansprechpartner
Für Faßberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ggfs. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer*in
- Ggfs. Einverständniserklärung des Wasser- und Bodenverbandes
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Genehmigung von Anlagen an oberirdischen Gewässern können Sie formlos beantragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
- Sie erhalten eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag
Kosten
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Es entstehen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Errichtungskosten.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 10.02.2022