Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung

    Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland beantragen

    Sie wollen Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen bzw. vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen beziehungsweise vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Um Waffen nach Deutschland mitnehmen zu dürfen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines EU-Mitgliedstaats sowie der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands sind, reicht als Nachweis der Europäische Feuerwaffenpass. Als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat können Sie die Nachweise durch aussagekräftige amtliche Dokumente Ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung erbringen. Können Sie als Bürgerin/Bürger aus einem Drittstaat bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.

    Sie müssen immer den Grund angeben, warum Sie Waffen und Munition nach Deutschland vorübergehend mitnehmen wollen, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, zu einem Schießsportwettkampf oder zu einer Brauchtumsveranstaltung.

    Stellen Sie den Antrag beispielsweise für eine Schießsportmannschaft, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben und dem Antrag beilegen. Die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.

    Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus der Schweiz, Liechtenstein und Island

    • als Jäger bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition,
    • als Sportschütze bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition sowie
    • als Brauchtumsschütze bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition

    nach Deutschland mitnehmen wollen. In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürgerin/Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.

    Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen.

    Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie

    • Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK),
    • Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder
    • Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie

    • die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK),
    • einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen sowie
    • die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

    Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

    Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Diepholz (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

    Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island

    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)

    Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat

    • amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde

    Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island

    • Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie)

    Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Wenn Sie Waffen und Munition nach Deutschland mitnehmen wollen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
    • Sie müssen volljährig sein.
    • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften in in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
    • Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Mitnahmeerlaubnis können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Wenn Sie die Mitnahmeerlaubnis schriftlich beantragen wollen:

    • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
    • Sie schicken das unterschriebene Formular und die erforderlichen Dokumente beziehungsweise deren Kopien per Post an die zuständige Waffenbehörde.
    • Sie können auch die zuständige Waffenbehörde aufsuchen.

    Wenn Sie die Mitnahmeerlaubnis online beantragen wollen:

    Sie reichen den Antrag über den Online-Service der zuständigen Waffenbehörde ein und laden Kopien der Dokumente/Unterlagen hoch.

    Kosten

    Gebühr ab 20.0 EUR bis 90.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 17.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.09.2023 (von: Riebe, Kathleen)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Waffen vorübergehend mitnehmen, Waffen aus dem Ausland, Waffen ins Ausland, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Mitnahme Waffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)