Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung

    Erlaubnis zum Schießen beantragen

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie

    • in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
    • mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
    • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
    • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
    • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
    • bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist, sowie
    • zur Selbstverteidigung, wenn Leib und Leben bedroht sind.

    Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Um die Schießerlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt, nachweisen.

    Bedürfnis

    Um mit Waffen schießen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie

    • einen Jagdschein haben beziehungsweise Jäger sind und Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, die Sie aufgrund einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung töten dürfen;
    • in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
    • Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
    • Tierarzt sind.

    Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

    1. wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    2. wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    3. wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    4. wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    1. Sie geschäftsunfähig sind.
    2. Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    3. Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    4. angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie die Schießerlaubnis nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Bad Laer wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
      • Zulassung als Tierarzt
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z.B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte – WBK).
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).
    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.

    Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Schießerlaubnis können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Wenn Sie die Schießerlaubnis schriftlich beantragen wollen:

    • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
    • Sie schicken das unterschriebene Formular und die Unterlagen, zum Beispiel Ihre Waffenbesitzkarte (WBK) oder Ihren Jagdschein per Post an die zuständige Waffenbehörde.
    • Sie können die zuständige Waffenbehörde auch persönlich aufsuchen und den Antrag abgeben.

    Wenn Sie die Schießerlaubnis online beantragen wollen:

    • Sie reichen den Antrag über den OnlineService der zuständigen Waffenbehörde ein.

    Ihre Waffenbesitzkarte (WBK) oder Ihren Jagdschein müssen Sie per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. 

    Kosten

    Gebühr ab 65.0 EUR bis 250.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport  am 17.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.08.2023 (von: Riebe, Kathleen)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schießen mit Waffen, Schießerlaubnis beantragen, Erlaubnispflichtige Waffen, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Waffe in der Öffentlichkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)