Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Kleinen Waffenschein beantragen

    Wenn Sie erlaubnisfreie Schusswaffen, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB, in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie einen kleinen Waffenschein beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume oder
    • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

    zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

    Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

    Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Wenn [HM1]   Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten) oder
    • einer Schießstätte

    verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen.

    Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem

    • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen),
    • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen).

    Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen. Die Nutzung dieser Waffen auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, erfordert keine Erlaubnis.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

    • mindestens 18 Jahre alt sein,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung sowie
    • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden,

    1. wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    2. wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    3. wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    4. wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

    Persönliche Eignung

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

    1. Sie geschäftsunfähig sind.
    2. Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    3. Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    4. angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

    Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

    Wenn Sie eine erlaubnisfreie Waffe bei sich tragen, müssen Sie sich mit einem Personalausweis oder Reisepass sowie dem kleinen Waffenschein ausweisen können.

    Der Kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

    Wenn Sie unerlaubt mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune. 

    Ansprechpartner

    Ordnung und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Somnitz-Ring 13

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 63612

    E-Mail: 39@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel  Foto vom verschließbaren Behälter)

    Formulare

    Hinweise für Harburg: Kleinen Waffenschein beantragen

    Voraussetzungen

    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie können Waffen in einem verschließbaren Behälter aufbewahren.

    Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise und Informationen dazu im Bereich „Beschreibung“ auf dieser Webseite.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Den Kleinen Waffenschein können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Wenn Sie den Kleinen Waffenschein schriftlich beantragen wollen:

    • Sie füllen das Formular aus, das Sie bei der zuständigen Waffenbehörde erhalten.
    • Sie schicken das unterschriebene Formular und das Foto vom Aufbewahrungsbehälter per Post an die zuständige Waffenbehörde.
    • Sie können auch die zuständige Waffenbehörde aufsuchen.

    Wenn Sie den Kleinen Waffenschein online beantragen wollen:

    Sie reichen den Antrag über den Online-Service der zuständigen Waffenbehörde ein und laden das Foto vom Aufbewahrungsbehälter hoch.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. 

    Kosten

    Gebühr 65.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Harburg: Kleinen Waffenschein beantragen

    Das Waffengesetz regelt den Besitz und den Umgang mit waffen im Allgemeinen.

    Grundsätzlich muss jede Schusswaffe in eine sog. "Waffenbesitzkarte" eingetragen werden. Diese dient zum einen als Legitimationspapier für den Waffenerwerb und zum anderen als Nachweis über den legalen Besitz.

    Die Waffenbesitzkarte berechtigt jedoch lediglich zum Besitz der Waffe und zum Schießen auf genehmigten Schießständen. Wer eine Waffe "führen", d.h. in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit tragen will, benötigt einen "Waffenschein". Im Landkreis Harburg besitzen kaum mehr als 10 Personen eine derart weitreichende Genehmigung.

    Je nach dem Grund des Waffenbesitzes werden unterschiedliche Waffenbesitzkarten erteilt:

    Grüne Waffenbesitzkarte

    Die grüne Waffenbesitzkarte wird hauptsächlich für Jäger, Pistolenschützen und Erben erteilt. Aber auch Personen, die vor Inkrafttreten des Waffengesetzes im Jahre 1973 Waffen erworben haben, wurde eine solche Waffenbesitzkarte ausgestellt.

    Für den Erwerb von Waffen ist in der grünen Waffenbesitzkarte im Vorwege eine Erwerbsberechtigung einzutragen. Erst dann können Waffen erworben werden. Eine Ausnahme stellen hier Jagdscheininhaber dar, die Langwaffen aufgrund ihres Jagdscheines ohne vorherigen Eintrag erwerben dürfen.

    Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden.

    Für den Erwerb von Munition ist ein gesonderter Eintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich.

    Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)

    Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt. Sie berechtigt lediglich zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

    Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

    Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen.

    Rote Waffenbesitzkarte (Waffensammler)

    Wer Waffen sammeln will, muss nachweisen, dass er beabsichtigt eine kulturhistorische Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Hier kommen insbesondere Sammlungen für ein bestimmtes Gebiet und/oder Zeitepoche in Frage.

    Der Antragsteller muss hierbei nachweisen, dass er bereits in waffentechnischer und waffenhistorischer Sicht ausreichende Kenntnisse besitzt. Die bloße Aussage "Ich möchte Waffen sammeln" ist nicht ausreichend.

    Auch hier beträgt die Anmeldefrist zwei Wochen.

    Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Munitionserwerb.

    Das Waffengesetz regelt den Besitz und den Umgang mit waffen im Allgemeinen.

    Grundsätzlich muss jede Schusswaffe in eine sog. "Waffenbesitzkarte" eingetragen werden. Diese dient zum einen als Legitimationspapier für den Waffenerwerb und zum anderen als Nachweis über den legalen Besitz.

    Die Waffenbesitzkarte berechtigt jedoch lediglich zum Besitz der Waffe und zum Schießen auf genehmigten Schießständen. Wer eine Waffe "führen", d.h. in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit tragen will, benötigt einen "Waffenschein". Im Landkreis Harburg besitzen kaum mehr als 10 Personen eine derart weitreichende Genehmigung.

    Je nach dem Grund des Waffenbesitzes werden unterschiedliche Waffenbesitzkarten erteilt:

    Grüne Waffenbesitzkarte

    Die grüne Waffenbesitzkarte wird hauptsächlich für Jäger, Pistolenschützen und Erben erteilt. Aber auch Personen, die vor Inkrafttreten des Waffengesetzes im Jahre 1973 Waffen erworben haben, wurde eine solche Waffenbesitzkarte ausgestellt.

    Für den Erwerb von Waffen ist in der grünen Waffenbesitzkarte im Vorwege eine Erwerbsberechtigung einzutragen. Erst dann können Waffen erworben werden. Eine Ausnahme stellen hier Jagdscheininhaber dar, die Langwaffen aufgrund ihres Jagdscheines ohne vorherigen Eintrag erwerben dürfen.

    Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden.

    Für den Erwerb von Munition ist ein gesonderter Eintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich.

    Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)

    Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt. Sie berechtigt lediglich zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

    Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen beim Landkreis anzumelden. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

    Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen.

    Rote Waffenbesitzkarte (Waffensammler)

    Wer Waffen sammeln will, muss nachweisen, dass er beabsichtigt eine kulturhistorische Sammlung anzulegen oder zu erweitern. Hier kommen insbesondere Sammlungen für ein bestimmtes Gebiet und/oder Zeitepoche in Frage.

    Der Antragsteller muss hierbei nachweisen, dass er bereits in waffentechnischer und waffenhistorischer Sicht ausreichende Kenntnisse besitzt. Die bloße Aussage "Ich möchte Waffen sammeln" ist nicht ausreichend.

    Auch hier beträgt die Anmeldefrist zwei Wochen.

    Die rote Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Munitionserwerb.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 17.08.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.08.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Nutzung Schreckschusswaffe, Nutzung Signalwaffen, Antrag KWS, Antrag Kleiner Waffenschein, Nutzung Reizstoffwaffen, Nutzung PTB-Waffen, Waffenrechtliche Erlaubnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)