Weiterbildungsstätte Anerkennung

    Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

    Sie möchten als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule Finanzhilfe vom Land erhalten? Dann besteht die Möglichkeit, die Anerkennung hierauf prüfen zu lassen.

    Beschreibung

    Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.

    zuständige Stelle

     - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

     - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Leibnizufer 9

    30169 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 120-2601

    Telefon Festnetz: 0511 120-2599

    E-Mail: pressestelle@mwk.niedersachsen.de

    Internet

    Stichwörter

    MWK

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    - Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    - Widerspruch

    - Klage

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.

    Fristen

    Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.

    Weitere Informationen

    Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 04.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Finanzhilfe, Anerkennung, Weiterbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English