Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Sie möchten als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule Finanzhilfe vom Land erhalten? Dann besteht die Möglichkeit, die Anerkennung hierauf prüfen zu lassen.
Beschreibung
Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.
zuständige Stelle
- Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
- Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen
Ansprechpartner
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
MWK
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.
Fristen
Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.
Weitere Informationen
Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 04.08.2023
Stichwörter
Finanzhilfe, Anerkennung, Weiterbildung