• Schortens (Landkreis Friesland, Niedersachsen)
Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss

Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss

Prozesskostenhilfe: Einen Vorschuss für Rechtsanwaltskosten im Verfahren erhalten

Beschreibung

Die Festsetzung eines Vorschusses betrifft Verfahren, in denen das Gericht der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt hat und Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beigeordnet wurden.

In Verfahren, die Familiensachen oder die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, und in weiteren bestimmten Verfahren können Sie diesen nur verlangen, wenn die oder der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

Zuständigkeit

Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen

Ansprechpartner

Amtsgericht Jever

Adresse

Postanschrift

Postfach 1340

26437 Jever

Hausanschrift

Schloßstraße 1

26441 Jever

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0 44 61 945-0

Fax: 0 44 61 721-39

E-Mail: Poststelle@ag-jev.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 04.03.2010

Technisch geändert am 29.12.2022

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Landgericht Oldenburg

Adresse

Hausanschrift

Elisabethstraße 7

26135 Oldenburg (Oldenburg)

Kontakt

Telefon Festnetz: 0441 220-0

E-Mail: lgol-poststelle@justiz.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 18.12.2009

Technisch geändert am 16.08.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Auszahlung des Vorschusses
  • Darlegung der entstandenen Gebühren und der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen

Voraussetzungen

  • Das Gericht bewilligt der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
  • Das Gericht ordnet der Partei eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt bei.

Außerdem kann der Vorschuss nur für die bereits entstandenen Gebühren verlangt werden (einen Vorschuss auf noch nicht verwirklichte Gebührentatbestände gibt es nicht) und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 RVG ist weitere Voraussetzung, dass der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Für die Festsetzung einer Vorschusszahlung müssen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bei Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen.

Legen Sie darin die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen dar.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am 16.03.2022

Version

Technisch erstellt am 07.08.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Unterhalt, Synonyme hinzugefügt, Gerichtskosten, Scheidung, Beratungsschein

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024