Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss

    Prozesskostenhilfe Bewilligung als Vorschuss

    Prozesskostenhilfe: Einen Vorschuss für Rechtsanwaltskosten im Verfahren erhalten

    Beschreibung

    Die Festsetzung eines Vorschusses betrifft Verfahren, in denen das Gericht der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt hat und Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt beigeordnet wurden.

    In Verfahren, die Familiensachen oder die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, und in weiteren bestimmten Verfahren können Sie diesen nur verlangen, wenn die oder der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

    Zuständigkeit

    Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei Gericht beantragen

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstrasse 8

    29221 Celle

    Postfachadresse

    Postfach 1104

    29201 Celle

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 206-0

    Fax: 05141 206-757

    E-Mail: AGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landgericht Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Ochsenmarkt 3

    21335 Lüneburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 202-1

    E-Mail: lglg-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Auszahlung des Vorschusses
    • Darlegung der entstandenen Gebühren und der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen

    Voraussetzungen

    • Das Gericht bewilligt der Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
    • Das Gericht ordnet der Partei eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt bei.

    Außerdem kann der Vorschuss nur für die bereits entstandenen Gebühren verlangt werden (einen Vorschuss auf noch nicht verwirklichte Gebührentatbestände gibt es nicht) und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 RVG ist weitere Voraussetzung, dass der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Festsetzung einer Vorschusszahlung müssen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bei Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen.

    Legen Sie darin die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen dar.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Gerichtskosten, Synonyme hinzugefügt, Beratungsschein, Unterhalt, Scheidung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de