Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

    Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Erteilung

    Wenn Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständiger*in für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung führen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung in diesem Fachbereich bei der zuständigen Stelle stellen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r für technische Anlagen" in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

    Prüfsachverständige für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

    In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen,
    • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    • Feuerlöschanlagen

    und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    • elektrische Anlagen.

    In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen, wird eine Prüfung bei  einer von der Bezirksregierung bestimmten Stelle abgelegt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige (§ 3 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW) berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Abschrift oder Kopie der Geburtsurkunde
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
    • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
    • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
    • Aufstellung der Prüfgeräte der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann

    Voraussetzungen

    Damit Sie als Prüfsachverständige*r für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie 

    • nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
    • nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
    • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige*r erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
    • nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben einer/eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
    • nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannte*r Sachverständige*r sind, und
    • nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als Sachverständige*r schriftlich oder elektronisch stellen. Sie haben dem Antrag die o.g. Unterlagen beizufügen.

    Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

    Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

    Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden automatisch an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. an die Brandenburgische Ingenieurkammer weitergeleitet.

    Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller*in.

    Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Anerkennungsantrag.

    Bearbeitungsdauer

    Über Ihren Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 5 PrüfVO NRW).

    Bemerkungen

    Die Bezeichnung Prüfsachverständige*r darf nur für die Fachrichtungen geführt werden, für das der oder die Prüfsachverständige nach dieser Verordnung anerkannt ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 22.06.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Staatlich anerkannter Sachverständiger, Prüfsachverständiger Wärmeabzugsanlagen, Prüfsachverständiger Lüftungsanlagen, Prüfsachverständiger Brandmeldeanlagen, Prüfsachverständiger Garagenlüftungsanlagen, Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger Sicherheitsstromversorgungen, Prüfsachverständiger Alarmierungsanlagen, Anerkennung Prüfsachverständiger technische Anlagen, Prüfsachverständiger CO-Warnanlagen, Anerkennung Prüfsachverständiger, Prüfsachverständiger elektrische Anlagen, Prüfsachverständiger Rauchabzuganlagen, Prüfsachverständiger Feuerlöschanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)