Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Beschreibung
Das Baulastenverzeichnis enthält baurechtliche Belastungen von Grundstücken. Diese Belastungen sind von Eigentümern zur Erfüllung baurechtlicher Forderungen übernommen worden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 63 - Planen & Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung, Überweisung, Rechnung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch
Empfänger: Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch
IBAN: DE17 2805 0100 0060 4005 79
BIC: SLZODE22
Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg (LzO)
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis ist ein bestehendes berechtigtes Interesse. Dies wird angenommen unter Angabe von Straßenname und Hausnummer sowie Katasterdaten (Gemarkung, Flur und Flurstück)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verwaltungsleistung ist bei der verzeichnisführenden Stelle zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer bemisst sich nach dem bearbeitungsstand und ist begrenzt durch das VwVfG mit drei Monaten.
Kosten
Die Erstellung von Auszügen aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt, die im Pflichtgemäßen Ermessen der kommunalen Ebene Anwendung findet
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 15.06.2023
Stichwörter
Abstandsbaulast, Bauaufsichtsbehörde, Vereinigungsbaulast, Wegebaulast, Baulastenverzeichnis