Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

    Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten

    Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.

    Beschreibung

    Unternehmen, die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, müssen der Polizeibehörde (in Niedersachsen die Gemeinde/Ordnungsamt) Namen und Arbeitsstätte der von ihnen mit Heimarbeit Beschäftigten angezeigt. Das gilt auch dann, wenn nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten geplant sind. Die Anzeige ist bei jeder Veränderung im Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zu erneuern. Gleiches gilt, wenn sich die Anschrift der Arbeitsstätte ändert. Besondere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. in der Gefahrenstoffverordnung und der Biostoffverordnung enthalten. Beschränkungen bestehen auch nach dem Mutterschutzgesetz.

    Geben Sie erstmalig Heimarbeit aus, müssen Sie dem Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusätzlich eine Anzeige zur Heimarbeit zukommen lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die für die Adresse der Arbeitsstätte örtlich zuständige Gemeinde ist zuständig. 

    Ansprechpartner

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Adresse

    Hausanschrift

    van-Delden-Straße 1-7

    48529 Nordhorn

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05921 96-01

    Fax: 05921 96-1409

    E-Mail: info@grafschaft.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Liste mit

    - dem Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person,

    - den Adressdaten der Arbeitsstätte.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
    • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt keinen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die Liste können Sie postalisch oder per E-Mail der zuständigen Polizeibehörde zusenden:

    • Sie erstellen eine Liste, in der Sie Ihren Unternehmensname, Anschrift, Sitz des Unternehmens und die Art der Beschäftigung sowie den Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person und die den Adressdaten der Arbeitsstätte angeben.
    • Sie müssen die Liste postalisch oder per E-Mail an die Gemeinde schicken.
    • Nach Eingang der Anzeige überprüft die Behörde Ihre Anzeige.
    • In der Regel sind Sie damit ihrer Anzeigepflicht nachgekommen und es bedarf keiner weiteren Handlungen von Ihnen. Sie erhalten auch keine Empfangsbestätigung
    • Sie werden nur dann kontaktiert, wenn es Rückfragen gibt oder eine Nachbesserung durchgeführt werden muss.

    Fristen

    Die Anzeige muss vor Vergabe der Heimarbeit bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 06.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Heimarbeitsanzeige, Gefahrstoffe, Gefahrenschutz, Heimarbeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de