Anzeige der Ausgabe von Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat der zuständigen Stelle Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
Beschreibung
Unternehmen, die Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, müssen der Polizeibehörde (in Niedersachsen die Gemeinde/Ordnungsamt) Namen und Arbeitsstätte der von ihnen mit Heimarbeit Beschäftigten angezeigt. Das gilt auch dann, wenn nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten geplant sind. Die Anzeige ist bei jeder Veränderung im Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten zu erneuern. Gleiches gilt, wenn sich die Anschrift der Arbeitsstätte ändert. Besondere Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind u. a. in der Gefahrenstoffverordnung und der Biostoffverordnung enthalten. Beschränkungen bestehen auch nach dem Mutterschutzgesetz.
Geben Sie erstmalig Heimarbeit aus, müssen Sie dem Gewerbeaufsichtsamt Göttingen zusätzlich eine Anzeige zur Heimarbeit zukommen lassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die für die Adresse der Arbeitsstätte örtlich zuständige Gemeinde ist zuständig.
Ansprechpartner
Für Lehre wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Liste mit
- dem Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person,
- den Adressdaten der Arbeitsstätte.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
- Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die Liste können Sie postalisch oder per E-Mail der zuständigen Polizeibehörde zusenden:
- Sie erstellen eine Liste, in der Sie Ihren Unternehmensname, Anschrift, Sitz des Unternehmens und die Art der Beschäftigung sowie den Vor- und Zunamen der in Heimarbeit tätigen Person und die den Adressdaten der Arbeitsstätte angeben.
- Sie müssen die Liste postalisch oder per E-Mail an die Gemeinde schicken.
- Nach Eingang der Anzeige überprüft die Behörde Ihre Anzeige.
- In der Regel sind Sie damit ihrer Anzeigepflicht nachgekommen und es bedarf keiner weiteren Handlungen von Ihnen. Sie erhalten auch keine Empfangsbestätigung
- Sie werden nur dann kontaktiert, wenn es Rückfragen gibt oder eine Nachbesserung durchgeführt werden muss.
Fristen
Die Anzeige muss vor Vergabe der Heimarbeit bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 06.06.2023
Stichwörter
Gefahrenschutz, Heimarbeit, Heimarbeitsanzeige, Gefahrstoffe