Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen

    Verdienstausfallentschädigung bei Mehrkosten beantragen

    Wenn bei Ihnen eine Existenzgefährdung besteht, die Folge eines Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG ist, können Ihnen auf Antrag Mehraufwendungen in gewissem Umfang erstattet werden.

    Beschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

    Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.

    Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten zusätzlich die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

    Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig in Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. In den übrigen Bundesländern die entsprechenden Landesbehörden.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 4

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:  In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1102

    Fax: 0491 926-1140

    E-Mail: gesundheitsamt@lkleer.de

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2014 (von: Webservice, Landkreis Leer)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Bleier, Thees)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Existenzgefährdung
    • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
    • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
    • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
    • Falls verfügbar: Nachweis über die behördliche Maßnahme, die den Verdienstausfall hervorgerufen hat
    • Für Bevollmächtigte: Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater), reichen Sie bitte eine Vollmacht ein.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
    • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
    • Die Existenz der Betroffenen ist gefährdet und es sind Mehraufwendungen entstanden.
    • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
    • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.

    Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Jahre (Die Jahresfrist richtet sich dabei nach dem Zeitraum Ihrer Absonderung bzw. Ihres Tätigkeitsverbotes, bzw. der Absonderung oder des Tätigkeitsverbotes Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach Ablauf der Frist haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Entschädigung des Verdienstausfalles.)

    Bearbeitungsdauer

    Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 05.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 03.05.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Quarantäne, Mehrkosten, Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfallentschädigung, Verdienstausfall, Mehraufwendungen, Tätigkeitsverbot, Existenzgefahr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)