Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

    Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Stelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Unter den Linden 18

    21435 Stelle

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.30 - 12.00 Uhr Dienstag: 7.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 - 12.00 Uhr Erster Sonnabend im Monat 8.30 - 12.00 Uhr (oder nach Vereinbarung) Für Anliegen im Standesamt, z.B. Anmeldung zur Eheschließung o.ä., vereinbaren Sie bitte einen Termin.

    Kontakt

    Fax: +49 4174 6160

    Telefon Festnetz: +49 4174 610

    E-Mail: post@gemeindestelle.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    -    Name und Anschrift des Antragstellers
    -    Ausführliche Begründung
    -    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
    -    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
    -    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

    Formulare

    -    Formulare: keine
    -    Onlineverfahren möglich: nein
    -    Schriftformerfordernis: nein
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Stichwörter

    Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Feuerwerkskörper, Anzeige (Feuerwerk)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English