Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

    Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

    Hinweise für Seelze: Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

    Allgemeine Informationen

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Es liegt im Ermessen der Kommune, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Kommune Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten o.ä.



    Allgemeine Informationen

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Es liegt im Ermessen der Kommune, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Kommune Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten o.ä.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Seelze: Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

    In Niedersachsen ist die Kommune zuständig, auf deren Stadgebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

    In Niedersachsen ist die Kommune zuständig, auf deren Stadgebiet das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    30926 Seelze

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2021 (von: Cholewinski, Irene)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Seelze)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    -    Name und Anschrift des Antragstellers
    -    Ausführliche Begründung
    -    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
    -    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
    -    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

    Hinweise für Seelze: Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

    -    Name und Anschrift des Antragstellers
    -    Ausführliche Begründung
    -    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Feuerwerks
    -    Angabe zu den abzubrennenden pyrotechnischen Gegenständen (genauer Umfang und Art) 
    -    Abstände zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.

    - Name und Anschrift des Antragstellers
    - Ausführliche Begründung
    - Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Feuerwerks
    - Angabe zu den abzubrennenden pyrotechnischen Gegenständen (genauer Umfang und Art)
    - Abstände zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.

    Formulare

    -    Formulare: keine
    -    Onlineverfahren möglich: nein
    -    Schriftformerfordernis: nein
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

    Hinweise für Seelze: Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40,- € und höchstens 300,- €.

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40,- € und höchstens 300,- €.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.04.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Anzeige (Feuerwerk), Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)