• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.

Ansprechpartner

Für Krebeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

-    Name und Anschrift des Antragstellers
-    Ausführliche Begründung
-    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
-    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
-    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftformerfordernis: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

Voraussetzungen

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung 13.04.2023 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.05.2023

Version

Technisch erstellt am 24.04.2023

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Anzeige (Feuerwerk), Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024