Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen und Verzicht auf Einhaltung der Frist im Einzelfall

    Das gewerbliche Abbrennen von diversen pyrotechnischen Gegenständen  muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden

    Das gewerbliche Abbrennen von diversen pyrotechnischen Gegenständen muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Zuständigkeit

    Zuständige Gemeinde

    Zuständige Gemeinde

    Ansprechpartner

    Für Schöningen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen:

    eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder

    einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder

    eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

    In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

    Personalien der Verantwortlichen

    Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks

    Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen

    die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

    Voraussetzungen

    Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

    Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

    Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

    Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

    Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

    Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

    Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

    Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

    Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

    Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.

    Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.

    Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

    Kosten

    Gebührenrahmen:

    In der Regel werden für eine Anzeige keine Gebühren erhoben; in bestimmten Fällen können aber Gebühren nach AllGO Nr. 29.5 "Gebühren in sonstigen Fällen Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 EUR" erhoben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Stichwörter

    Anzeigepflicht, Befähigungsscheininhaber, Erlaubnisinhaber, Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, Feuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English