Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

    Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) beantragen

    Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie

    • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen beziehungsweise
    • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorführen wollen.

    Zuständigkeit

    Genehmigung zur Erprobung: Landkreis/kreisfreie Stadt/Gemeinde mit Berufsfeuerwehr

    Genehmigung der Vorführung: Gemeinde

    Ansprechpartner

    Für Spahnharrenstätte wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

    Art und Umfang der Pyrotechnischen Effekte

    Angaben zur Veranstaltung:

    • Veranstaltungsstätte
    • Anschrift
    • Veranstaltungsdatum und uhrzeit
    • Anlass
    • Vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen
    • Angaben zum Antragsteller
    • Angaben zum Veranstalter
    • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
    • Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    • Ablauf und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
    • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
    • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik
    • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und EMailadressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

    Voraussetzungen

    • Um eine Genehmigung erhalten zu können, müssen Sie volljährig sein.   
    • Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen.
    • Für Effekte der Kategorie T2 bedarf es einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins

    Rechtsgrundlage(n)

    §23 Abs.6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.

    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

    -       Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.

    -       Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Befähigungsschein/Erlaubnis nach SprengG, Effektgeräte, Abstände etc.) statt.

    -       Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.

    -       Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.

    -       Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

    Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:

    -Sie rufen den Online Dienst auf

    Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und 

    Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.

    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

    -       Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.

    -       Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.

    -       Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.

    -       Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.

    -       Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

    Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:

    -Sie rufen den Online Dienst auf

    -Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.

    -Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus

    - Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.

    -Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

    Kosten

    Gebühren richten sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.3 Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 EURO

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.04.2023 (von: Becker, Frederick)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erprobung, Genehmigung, Vorführung mit Mitwirkenden, Pyrotechnische Gegenständen und Sätzen, Mitwirkenden, Film- und Fernsehproduktionsstätten, Theatern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)