Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) beantragen
Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie
- einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen beziehungsweise
- explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorführen wollen.
Zuständigkeit
Genehmigung zur Erprobung: Landkreis/kreisfreie Stadt/Gemeinde mit Berufsfeuerwehr
Genehmigung der Vorführung: Gemeinde
Ansprechpartner
Für Hankensbüttel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis
Art und Umfang der Pyrotechnischen Effekte
Angaben zur Veranstaltung:
- Veranstaltungsstätte
- Anschrift
- Veranstaltungsdatum und uhrzeit
- Anlass
- Vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen
- Angaben zum Antragsteller
- Angaben zum Veranstalter
- Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
- Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
- Ablauf und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
- Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
- Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik
- Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und EMailadressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.
Voraussetzungen
- Um eine Genehmigung erhalten zu können, müssen Sie volljährig sein.
- Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen.
- Für Effekte der Kategorie T2 bedarf es einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins
Rechtsgrundlage(n)
§23 Abs.6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Verfahrensablauf
Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.
- Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Befähigungsschein/Erlaubnis nach SprengG, Effektgeräte, Abstände etc.) statt.
- Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.
- Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.
- Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.
Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
-Sie rufen den Online Dienst auf
Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und
Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:
- Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.
- Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.
- Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker bzw. der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.
- Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.
- Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.
Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen:
-Sie rufen den Online Dienst auf
-Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
-Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus
- Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
-Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.
Kosten
Gebühren richten sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.3 Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 EURO
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 13.04.2023
Stichwörter
Erprobung, Genehmigung, Vorführung mit Mitwirkenden, Pyrotechnische Gegenständen und Sätzen, Mitwirkenden, Film- und Fernsehproduktionsstätten, Theatern